Satzung
TuS Henrichenburg 1932 e.V.
Vereinssatzung
A. Hauptsatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn – und Sportverein Henrichenburg 1932 e.V.“ mit Sitz in Castrop-Rauxel und ist im Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot und weiß.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe und der Kultur. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft / des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsanschluss
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des Westfälischen Fußball- und Leichtathletikverbandes (FLVW), des Westdeutschen Fußballverbandes (WFV) und des Deutschen Fußballbundes (DFB). Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden vom Verein ausdrücklich anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in diesen Verbänden nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände. Der Verein kann sich auch anderen Verbänden anschließen, wenn dies durch eine bestimmte betriebene Sportart erforderlich wird.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglied des Vereins kann jede weibliche und jede männliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen, jugendlichen und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. c) Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beginn der Mitgliedschaft
1. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zustellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzungen und den zur Zeit gültigen Vorschriften des Vereinsrechts laut BGB. 2. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei; bei Wiedereintritt in den Verein kann vom Vorstand ein Wiedereintrittsgeld festgesetzt werden, sofern die Gründe, die zum Austritt des Mitglied führten, in der Person des Mitglieds begründet lagen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich und per Einschreiben an die Vereinsanschrift zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unehrenhafter Handlungen.
§ 8 Beitrag
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung, der Mitgliedsbeitrag für die Jugendabteilung vom Vereinsjugendtag, bestimmt. Der jeweils gültige Beitragssatz wird der Satzung beigefügt und im Vereinsheim bei Änderungen veröffentlicht. Die Mitgliederversammlung und der Vereinsjugendtag kann im Bedarfsfalle für seine jeweilige Abteilung die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
§ 9 Ehrungen
Der Vorstand kann folgende Ehrungen verleihen: Vereinsnadel Silber für 10-jährige Mitgliedschaft, Vereinsnadel Gold für 20-jährige Mitgliedschaft. Auszeichnungen für besondere Verdienste, diese kann auf Antrag beim Vorstand und dessen Beschluss verliehen werden.
§ 10 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins und besonders zu fördern. Sie ist in den §§ 1 – 7 der Jugendsatzung geregelt. Die Jugendabteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Sie ist zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. §§ 15Abs.1 und 17 der Hauptsatzung verlieren dadurch nicht ihre Gültigkeit. Zur Wahl des Jugendvorstandes durch den Vereinsjugendtag sind alle Jugendlichen ab Ihrem 12. Lebensjahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht von Jugendlichen unter 12 Jahren kann beim Vereinsjugendtag von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten wahrgenommen werden. Vereinsorgane sind: – die Mitgliederversammlung- der Vorstand
§ 11 Organe des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 12. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: – Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer, – Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge .- Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstands, und der Kassenprüfer (jedes gerade Jahr, den 1. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer, 1. Kassierer, den Beirat und den ersten und zweiten Kassenprüfer; alle ungeraden Jahre die zwei stellvertretenden Vorsitzenden, den 2.Geschäftsführer, den 2. Kassierer und den dritten und vierten Kassenprüfer ). Diese Änderung tritt erstmalig mit der Mitgliederversammlung 2005 in Kraft.- Bestätigung des Jugendvorstandes und des Alte – Herren Obmanns. Eine Ablehnung der gewählten Personen ist nur dann möglich, wenn nachweislich Verstöße gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder unehrenhafte Handlungen vorliegen. Die vorgenannten Gründe müssen durch einen Antrag der Versammlung vorgelegt werden.- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Vereinsauflösung , Vereinsordnungen und Richtlinien- Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
3. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 3 Monaten eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Veröffentlichung im Vereinsaushangkasten und in den Tageszeitungen Ruhrnachrichten sowie der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung von Castrop-Rauxel. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn» der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt» wenigstens ein viertel der volljährigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beantragt haben (Einberufungsfrist 7 Tage)
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitgliederbeschlussfähig. In ihr kann nur über Anträge abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich beim Vorstand vorgelegen haben, es sei denn, die Mitgliederversammlung erkennt die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit an.
d) Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
f) Bei Satzungsänderungen ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedererforderlich.
g) Bei Satzungsänderung der Jugendordnung durch den Vereinsjugendtag bedarf es der Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung, wobei hierbei die einfache Stimmenmehrheit genügt.
h) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich per Handzeichen (ausgenommen geheime Wahl).
i) Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und von einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen .
§ 13 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
» dem 1. Vorsitzenden,
» zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
» dem 1. Geschäftsführer
» dem 1. Kassierer der Seniorenabtlg.
» dem 1. Kassierer der Jugendabtlg.
2. Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Kassierer der Senioren- und Jugendabteilung bilden den Vorstand im Sinn des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
durch die zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
3. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstandschaft/Vorstandschaft) besteht aus:
– dem Jugendleiter und einer seiner Stellvertreter,
– dem Alte – Herren Obmann oder einer seiner Stellvertreter,
– dem 2. Geschäftsführer,
– dem 2. Kassierer,
– dem Ehrenvorsitzenden und
– den Mitgliedern des Beirats.
Vom Vereinsvorstand kann ein Pressewart berufen werden, der den Vereinsvorstandsitzungen mit beratender Stimme beiwohnt.
§ 14 Wahl des Vorstandes
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Dem Vereinsvorstand obliegt die Verwaltung des Vereins; insbesondere ist er zuständig für1. die Führung der laufenden Geschäfte und Bewilligung von Ausgaben, Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung3. die Vorbereitung sowie Aufstellung der Tagesordnung, die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlungen,4. die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen6. alle Entscheidungen, welche die Vereinsinteressen berühren
§ 16 Vorstandssitzungen
Der 1. Vorsitzende oder seiner Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist monatlich einzuberufen, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt. Der 1. Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratender Teilnehmer beizuwohnen. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Die Gegenstände der Beratung sowie die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind im Protokoll festzuhalten.
§ 17 Kassen/Kassierer
Die Kassierer der einzelnen Abteilungen tragen die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen ab einem Betrag in Höhe von 500,00 € bedürfen der Genehmigung durch den 1. Vorsitzenden und/oder seiner Stellvertreter. Die Kassenbelege werden monatlich, spätestens jeweils bis zum 15. des Folgemonats buchtechnisch zusammengeführt. Die Kassen werden gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet und geführt. Die Kassierer haben dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Bevor eine der Vereinskassen einen negativen Kassenbestand ausweist, ist dem1. Vorsitzenden oder seinen Vertretern unverzüglich darüber Kenntnis zu geben.
§ 18 Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder
Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus Ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 19 Vereinsstrafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über Mitglieder zu verhängen:1. Verweis,2. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen oder3. Ausschluss aus dem Verein. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 20 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer entsprechend der Wahlen gemäß § 12, gewählten vier Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 21 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund Recklinghausen e.V. soweit es sich bei diesem Verein um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt, der es unmittelbar und ausschließlich für begünstigte Zwecke der Henrichenburger Jugend zu verwenden hat. Sollte der v.g. Verein diese Voraussetzung nicht erfüllen, fällt das Vereinsvermögen, in Abstimmung mit dem für den TuS Henrichenburg zuständigen Finanzamt, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Annahme der Vereinssatzung
Die Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. November 2003 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen, schriftlich niedergelegt und vom Vorstand unterzeichnet. Die Vereinssatzung besteht aus der Haupt- und Jugendsatzung und umfasst 13 Seiten.
B. Jugendsatzung Präambel
Artikel 1 Körperlich – seelischer Bereich
a) die Jugend des Vereins TuS Henrichenburg 1932 e.V. soll den Sport als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern,b) jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
Artikel 2 Geistig – sozialer Bereich
a) Jugendarbeit in einem Sportverein prägt in hohem Maße Verhalten und Bewusstsein der Jugendlichen. Kennzeichnend für ihre Lebensphase ist die weitgehend ungeprüfte Übernahme angebotener Leitbilder und Normen. Art und Inhalt der Jugendarbeit beeinflussen das gesellschaftspolitische Verhalten junger Menschen
b) hieraus ergeben sich die Aufgaben: Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen, Selbstverwaltung der Jugendabteilung im Rahmen der Gesamtorganisation, Bewusstmachung sozialer Beziehungsgeflechte in Gruppen, Mannschaft, Abteilung, Verein und Verband, Erhellung von Ursachen sozialer Konflikte und deren bewusste Austragung in einem überschaubaren Bereich wie in der Gruppe, der Mannschaft, der Abteilung und dem Verein, Vermitteln von Erfahrungen und Erlebnissen im Bereich zwischenmenschlicher Beziehungen (Kommunikation) und gemeinschaftlichen zielbestimmten Verhalten( Kooperation ), Förderung der Fähigkeit und Bereitschaft zur Kritik unter Vermittlung ihrer Grundlagen.
c) Ziel der Jugendarbeit ist der kritische, mündige und zur aktiven Mitarbeit auch in der Verbesserung der gesellschaftlichen Verhältnisse bereite Jugendliche.
Artikel 3 Weitere Aufgaben
a) Jugendarbeit im Verein TuS Henrichenburg 1932 e.V. wird getragen von Mitarbeitern, die demokratisch gewählt oder durch zuständige Gremien in ihr Amt berufen werden. Ihre Zahl und Eignung muss durch Werbung, Ausbildung und Weiterbildung ständig vergrößert werden.
b) Bildungseinfluss aus Elternhaus, Schule, Kirche, Beruf und Verbänden muss anerkannt werden und darf durch sportliche und außersportliche Jugendarbeit nicht gestört werden.
c) Die Jugend des TuS Henrichenburg 1932 e.V. soll Begegnungen mit der Jugend des In – und Auslands suchen und fördern, Beziehungen zu anderen Verbänden der Jugendarbeit und des Sportes pflegen und mit den Trägern öffentlicher Belange auf allen Ebenen zusammenarbeiten.
§ 1 Mitglieder der Jugendabteilung
Mitglieder der Jugendabteilung des TuS Henrichenburg 1932 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Organe der Jugendabteilung
Organe der Jugendabteilung des TuS Henrichenburg 1932 e.V. sind:
a) der Vereinsjugendtag und
b) der Vereinsjugendvorstand.
§ 3 Vereinsjugendtage
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugendabteilung des TuS Henrichenburg 1932 e.V.. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendvorstands.
2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands,
3. Festlegung der Jugendmitgliedsbeiträge (muss beim nächsten Vereinsjugendtag eingefügt werden)
4. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans
5. Entlastung des Vereinsjugendvorstands
6. Wahl des Vereinsjugendvorstands ( alle zwei Jahre, in ungeraden Jahren) und
7. Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.
Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins statt. Er wird 7 Tage vorher vom Vereinsjugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang im Vereinsaushangkasten und Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Auf Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendabteilung oder eines mit ½ der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendvorstands muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden. Ergänzungswahlen sind möglich. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist und auf die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher hingewiesen wurde. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder ab dem 12. Lebensjahr haben in der Jugendabteilung eine nicht übertragbare Stimme.
§ 4 Ehrenjugendleiter
Der Vereinsjugendtag hat des Recht, Mitglieder die sich über längeren Zeitraum hinweg in herausragender Art und Weise Verdienste um die Jugendarbeit des TuS Henrichenburg 1932 e.V. erworben haben, mit 2/3-Mehheit der stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenjugendleitern zu ernennen. Der/die Ehrenjugendleiter sind ständige Mitglieder des Vereinsjugendausschusses und haben das Recht, an Jugendvorstandssitzungen in beratender Form teilzunehmen. Weitere Rechte und Pflichten begründen sich nicht aus dieser Wahl. Die Wahl eines Ehrenjugendleiters muss durch die Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
§ 5 Vereinsjugendvorstand
a) Der Vereinsjugendvorstand besteht aus: dem Jugendleiter ( Vorsitzender ),seinen beiden Stellvertretern, dem Kassierer und seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter, den Abteilungsleitern Fußball und Turnen, dem Vereinsvorsitzenden und einem seiner Stellvertreter, dem / der Ehrenjugendleiter/in und dem Jugend – Pressewart .Dem erweiterten Jugendvorstand ( Jugendausschuss ) gehören an Trainer und Betreuer der Jugendmannschaften/ der Turnabteilung, insgesamt 4 Jugendvertreter der Fußball – und Turnabteilung, wobei zumindest ein weiblicher Vertreter aus den Reihen der Turnabteilung gewählt werden sollte und zwei Elternvertreter.
b) Der Jugendleiter und einer seiner Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstands.
c) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl in Amt.
d) In den Vereinsjugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied des TuS Henrichenburg 1932 e.V. wählbar.
e) der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Hauptsatzung, der Jugendsatzung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Vereinsjugendsatzung muss als Bestandteil in die Vereinsatzung aufgenommen werden.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendvorstands ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen, zweckgebunden Mitteln sowie vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendvorstand bzw. einzelnen Abteilungsleiter Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendvorstands.
§ 6 Wettkämpfe
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Jugendspielordnung der entsprechenden Verbände. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7 Änderung der Jugendsatzung
Änderungen der Jugendsatzung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder von einem speziell zu diesem Zwecke einberufenen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung vom mindesten 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Verabschiedung der Jugendsatzung
Die Jugendsatzung wurde vom Vereinsjugendtag am 27. Januar 2001 mit erforderlicher Mehrheit angenommen.
Castrop-Rauxel 10. März 2017
gez.: Der Vorstand des TuS Henrichenburg 1932 e.V.
Beiträge:
Erwachsene: 11,-€/Monat
Kinder und Jugendliche: 9,-€/Monat
2. Kind: 7,-€/Monat
3. Kind: 5,-€/Monat
Die Abbuchung erfolgt quartalsweise am Anfang eines jeden Quartals.